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© Symbolfoto: Yura Fresh / UNSPLASH

AK-Tipp: Handy kaputt?

Ihr habt Recht auf Gewährleistung!

Das neue Smartphone ist schon nach kurzer Zeit defekt? Oft werden Konsumenten/-innen vom Verkäufer einfach an den Hersteller verwiesen oder das Handy wird wochenlang zur Reparatur eingeschickt und kommt unrepariert zurück. Was können betroffene Konsumenten/-innen tun, was bedeutet eigentlich Gewährleistung und wo liegt der Unterschied zur Garantie?


Gewährleistungsrechte

  • Konsumenten/-innen haben bei einem neuen Smartphone 2 Jahre Gewährleistung für Mängel, die beim Kauf vorhanden waren.
  • In den ersten 6 Monaten ist das Gewährleistungsrecht am stärksten. Wird das Handy in dieser Zeit unverschuldet kaputt, gilt die Vermutung, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Gegenteiliges müsste der Verkäufer beweisen.
  • Nach 6 Monaten liegt die Beweis­last bei den Konsumenten/-innen. Das erschwert die Durchsetzung von Forderungen sehr.


HINWEIS
Betroffene sollten nicht warten oder sich vertrösten lassen, sondern den Mangel sofort und am besten nachweislich schriftlich
reklamieren!



Recht auf Reparatur, Austausch oder Geld zurück

  • Konsumenten/-innen können in der Regel zunächst nur die Reparatur des Smartphones fordern. Ist das nicht möglich, muss ein Austausch angeboten werden.
  • Konsumenten/-innen müssen nur einen Reparatur­versuch dulden! Verkäufer behaupten oft, dass drei Versuche zulässig wären. Das stimmt nicht!
  • Tritt nach der ersten Reparatur derselbe Fehler weiterhin auf oder verweigert der Verkäufer die Reparatur, können Konsumenten/-innen ihr Geld zurückverlangen.


Garantie ist freiwillige Verein­barung
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie freiwillig! Sie kann also auch inhaltlich frei gestaltet werden. Hier regeln die Garantiebedingungen des Herstellers, wann ein Gerät repariert, ausgetauscht oder der Kaufpreis erstattet wird.


Verkäufer spielen oft auf Zeit!
Während Konsumenten/-innen versuchen beim Hersteller eine Reparatur des Handys „auf Garantie“ zu erhalten, vergehen oft schon die ersten 6 Monate der Gewährleistungsfrist.

Möchten Konsumenten/-innen danach beim Verkäufer ihr Gewährleistungsrecht ausüben, werden sie oft auf die Beweislast verwiesen. Doch für die Konsumenten/-innen ist es in der Praxis oft unmöglich zu beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.


Was können Sie als Konsument/-in tun?
Bestehen Sie gegenüber dem Händler auf Gewähr­leistung - fordern Sie diese schriftlich ein! Verwenden Sie dazu den Musterbrief der Arbeiterkammer Oberösterreich. Sollten Sie damit nicht erfolgreich sein, unterstützen Sie die AK-Konsumentenschützer/-innen gerne!

Weitere Informationen zur Gewährleistung und ein Erklärvideo der AK-Konsumentenschützer/-innen zu „Handy kaputt“ finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.

AK-Tipp: Handy kaputt?

Zu Gast im Studio: Ulrike Weiß

Weitere Informationen findet ihr unter ooe.arbeiterkammer.at