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© Symbolfoto: Andreas160578 / PIXABAY

AK-Tipp: lange Wartezeiten auf Neuwagen – Was tun?

Immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten melden sich beim AK-Konsumentenschutz, weil gekaufte Neufahrzeuge nicht wie vereinbart ausgeliefert werden.


Die Betroffenen werden mehrere Wochen bis Monate vertröstet und immer seltener werden exakte Auslieferungszeitpunkte genannt. Begründet werden die Verzögerungen mit Zulieferproblemen in der Autoproduktion durch Chip-Engpässe. Welche Rechte haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn das gekaufte Fahrzeug nicht wie vereinbart geliefert wird?


Rücktritt vom Kauf­vertrag
Grundsätzlich berechtigt der Verzug des Unternehmens die Käufer/-innen dazu eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall des ergebnislosen Fristablaufes den kostenlosen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.


Belegbar eine Nachfrist setzen
Steht das neue Auto nicht wie vereinbart zur Verfügung, kann im Verzugsfall eine angemessene Nachfrist gesetzt werden:

  • Üblich sind 2 bis 3 Wochen.
  • Am besten per Einschreiben.
  • Auch den End­termin der Frist datumsmäßig bezeichnen.
  • Für den Fall des Fristenablaufs den Rücktritt vom Kaufvertrag (ohne Stornozahlung) erklären.


ACHTUNG
Im Kaufvertrag könnte die Länge der zu setzenden Nachfrist näher definiert sein!
Das Unternehmen darf aber keine unangemessen lange Frist vorsehen.



Alternative Verein­barungen
Viele betroffene Konsumentinnen und Konsumenten haben auch an einer späteren Lieferung Interesse.

  • Sie können beispielsweise mit dem Verkäufer zur Überbrückung die kostenlose Nutzung eines Leihfahrzeugs vereinbaren.
  • Oder es wird ein Entgegenkommen bei den Service­kosten, für den (Winter-)Reifenkauf oder bei der Zusatzausstattungen des neuen Fahrzeugs angeboten.
  • Teilweise ist auch eine frühere Lieferzeit möglich, wenn die Käufer/-innen auf Zusatzausstattungen verzichten oder ein „Downgrade“ bei der Ausstattung akzeptieren. Hier sollte jedenfalls auch der Preis entsprechend angepasst werden!


WICHTIG
Halten Sie alle Vereinbarungen unbedingt schriftlich fest!


Sofortige Vertrags­auflösung
Wer aber nicht weiter warten will oder kann, muss das auch nicht. Wenn dem Unternehmen bereits bekannt ist, dass es zu einer sehr langen Verzögerung kommen wird, macht es für beide Seiten Sinn, eine einvernehmliche sofortige Auflösung (ohne Kostenverrechnung) zu vereinbaren. Damit sparen sich beide Seiten Zeit und Nerven.

Die AK hat für Sie einen Musterbrief erstellt.

AK-Tipp: lange Wartezeiten auf Neuwagen – Was tun?

Zu Gast im Studio: Ulrike Weiß

Weitere Informationen findet ihr unter ooe.arbeiterkammer.at