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© Symbolfoto: Alexandra Koch / PIXABAY

AK-Tipp: Reisen in Corona-Zeiten

Die Urlaubssaison ist voll im Gang, und Flugreisen innerhalb Europas sind begehrt. Was jedoch, wenn der Flug kurzfristig storniert wird oder die Reise verschoben wird?

Welche Einschränkungen muss ich hinnehmen? Die Konsumenten­schützer der AK OÖ beantworten die häufigsten Fragen, die Reisende aktuell beschäftigen:


Meine Pauschalreise wurde um 2 Tage vor­verlegt. Muss ich das an­nehmen?
Der Veranstalter ändert einseitig den Vertragsinhalt erheblich ab. Lehnen Sie diesen Vorschlag ab, so fällt der Reisevertrag weg und Sie erhalten die bisher bezahlten Kosten vom Veranstalter ersetzt. Stimmen Sie zu, wird der Reise­vertrag einvernehmlich abgeändert.

Ist eine Flugabsage der Grund für diese Vorverlegung, haben Sie auch Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung der EU. Die Höhe hängt von der Flugdistanz ab. Keine Entschädigung ist vorgesehen, wenn Sie mehr als 14 Tage vor Abflug die Information über die Absage erhalten oder wenn außergewöhnliche Umstände (etwa ein schwerer Sturm) vorliegen.


Das gebuchte Hotel ist belegt und am Urlaubs­ort werde ich ein anderes Haus umgebucht. Muss ich das hinnehmen?
Reklamieren Sie sofort schriftlich und halten Sie in der Gästemeldung die Mängel fest. Bleiben die Probleme ungelöst, hat der Veranstalter den Preis zu mindern. Oft wird Ihnen vor Ort eine Entschädigung angeboten (etwa ein Ausflug). Nehmen Sie dies nur unter Vorbehalt an. Nach Ihrer Rück­kehr machen Sie die Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend. Orientierungshilfe für die Entschädigungs­höhe bietet die Frankfurter Tabelle.


Mein Flug im Jahr 2020 wurde wegen der Pandemie abgesagt. Ich habe die Ticketkosten noch nicht erhalten. Was kann ich tun?
Die Fluglinie muss Ihnen alle bezahlten Beträge erstatten. Fordern Sie die Airline auf, die Zahlung innerhalb von 6 Wochen vorzunehmen. Erfolgt keine Zahlung, laden Sie die Dokumente hier hoch. Für Mitglieder der AK-OÖ oder Reisende aus OÖ machen wir Ihre Ansprüche kostenlos geltend.


Ich hatte eine Flugreise für Herbst 2020 gebucht. Wegen Corona habe ich im März 2020 storniert.
Für die Stornokosten bekam ich einen Gutschein gültig für ein Jahr. Ist das zulässig?

Zum Stornierungszeitpunkt war nicht klar, ob die Reise im Herbst stattfinden kann. Der Veranstalter konnte Stornokosten verrechnen. Aus Kulanz hat Ihnen der Veranstalter diesen Betrag als Gutschein zur Verfügung gestellt. Dieser unterliegt den Bedingungen der Firma. Ein Ablauf ist zulässig.


Am Urlaubsort müsste ich einen Mund-Nasenschutz tragen.
Unter diesen Umständen möchte ich keinen Urlaub machen. Kann ich kostenfrei stornieren?

Aufgrund der weltweit herrschenden Pandemie stellt das Tragen eines Mund-Nasen Schutzes keine un­zumutbare Einschränkung dar. Sie können die Reise daher nicht kostenlos stornieren.


Der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer OÖ berät alle Mitglieder und Oberösterreicher/-innen gerne zum Thema Reisen. Neben den ständigen Beratungsmöglichkeiten (telefonisch unter 050/6906-2 und per E-Mail an konsumentenschutz[at]akooe.at) sind die Experten/-innen aktuell auch am Flughafen Hörsching vertreten um allen Reisenden einen erholsamen Urlaub zu wünschen, zu informieren und Betroffene vor Ort zu unterstützen.     

AK-Tipp: Reisen in Corona-Zeiten

Zu Gast im Studio: Ulrike Weiß

Weitere Informationen findet ihr unter ooe.arbeiterkammer.at