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Life Radio / screenshot

Corona-Verbote: Was ist erlaubt?

Spazierengehen? Einen Ausflug machen? Freunde besuchen? Wir haben nachgefragt, was rechtlich erlaubt ist.

Seit fast vier Wochen gelten die Verkehrs- und Ausgangsbeschränkungen in der Corona-Krise. Um eine Verbreitung des Virus zu bremsen hat die Bundesregierung das Betreten öffentlicher Orte vorübergehend grundsätzlich verboten. Wir sollten zu Hause bleiben und so wenig Menschen wie möglich treffen.

Besonders jetzt zu Ostern fürchten Experten, dass die Österreicher die Ausgangsbeschränkungen nicht mehr so genau nehmen und es eine zweite Infektionswelle gibt. Die Polizei will speziell im Salzkammergut kontrollieren, ob die Menschen sich an die Regeln halten.

Doch davon abgesehen, was klug und in der jetzigen Virus-Situation moralisch richtig ist: Was ist eigentlich verboten und strafbar? Spazierengehen? Mit dem Auto einen Ausflug machen? Freunde besuchen? Was ist in der Corona-Krise erlaubt und was verboten? Wir haben nachfragt bei Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko, Vorstand des Instituts für Staatsrecht an der Johannes Kepler Universität Linz.

Wir haben die gleichen Fragen dem Krisenstab des Landes gestellt und eine schriftliche Antwort bekommen. Hier droht man allerdings schon mit Strafen:

1) Darf ich mit dem Auto einen Ausflug in eine andere Gemeinde machen?

Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gilt grundsätzlich ein Betretungsverbot öffentlicher Orte.

Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Betretungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind; die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen; die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann; die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden; wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Wenn nein: Was ist die Strafe dafür?

Wer einen Ort betritt, dessen Betreten untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro bestraft werden.

2) Darf ich mit Kindern draußen Ball spielen?

Ja, mit den Kindern, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt. Gegenüber anderen Personen muss ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden.

3) Darf ich Verwandte/Freunde in Privatwohnungen/-häusern treffen?

Nein, nur zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.

Wenn nein: Was ist die Strafe dafür?

Wer einen Ort betritt, dessen Betreten untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestraft werden.

4) Darf ich wandern oder Radfahren?

Ja, solche sportlichen Aktivitäten fallen unter die 5. Ausnahme.

5) Darf ich draußen - außerhalb meines Grundbesitzes - auf einer Wiese zB ein Picknick machen?

Ja, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt. Gegenüber anderen Personen muss ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden.

6) Wie intensiv ist die Polizei angehalten, zu kontrollieren und zu strafen?

Polizeistreifen werden verstärkt. Insb. um den „Ausflugsverkehr“ einzudämmen und unterstützt werden diese Aktionen durch die Bereitschaftseinheiten.

 

Die Bundesregierung appelliert an uns alle: Wir sollen zusammen- und durchhalten!

Es gibt derzeit nur wenige Gründe, das Haus zu verlassen – die Ausnahmen vom Betretungsverbot öffentlicher Orte sind:

  • Um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abzuwenden.
  • Berufliche Tätigkeit, wenn möglich soll daheim auf Telearbeit zurückgegriffen werden.
  • Wege zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie, Versorgung von Großtieren, wenn sie nicht von Stalleigentümern sichergestellt wird, Begräbnisse im engsten Familienkreis etc.
  • Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
  • Um ins Freie zu gehen (z.B. zum Spazieren oder Laufen) - aber nur alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren.

Hier findet ihr die offiziellen Infos des Gesundheitsministeriums zu den Ausgangsbeschränkungen.